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  • · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    VgV-Schwellenwerte: Bundesrat will Erhöhung durchsetzen

    | Beim Thema „Vergabe öffentlicher Planungsaufträge nach VgV“ gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte: Es ist wohl unumkehrbar, dass § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen und damit die Möglichkeit, Planungsleistungen getrennt nach Leistungsbildern auszuschreiben, ausradiert wird. Die gute: Der Schwellenwert, ab dem Planungsaufträge überhaupt erst EU-weit ausgeschrieben werden müssen, soll stark erhöht werden. Diese Entschließung hat der Bundesrat am 10.02.2023 verabschiedet. |

     

    Hintergrund | Seit 2019 ist ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig, das die EU-Kommission gegen Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe eingeleitet hat. Stein des Anstoßes ist dabei die in der deutschen Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Sonderregelung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV. Er sieht vor, dass bei Planungsleistungen ‒ anders als bei sonstigen Dienstleistungen ‒ nur Auftragswerte für die Lose über gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind. Demgegenüber vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass bei einem Bauvorhaben der geschätzte Gesamtwert aller Lose für die Erbringung von Dienstleistungen zu berücksichtigen und zu addieren ist (Art. 5 Abs. 8 RL 2014/23/EU). Folge: Bei einer Addition aller Lose ist der Schwellenwert von derzeit 215.000 Euro schnell überschritten, und z. B. schon die Planungsleistungen für den Bau eines Kindergartens mit einer Bausumme von 1,2 Mio. Euro regelmäßig europaweit auszuschreiben. Diese Neuregelung wird wohl kommen. Deutschland wird sich beugen. Der Entschließungantrag des Bundesrats hat jetzt das Ziel, die praktischen Auswirkungen der Neuregelung etwas abzumildern. Mit einer Entschließung kann der Bundesrat politisch Einfluss nehmen. Rechtlich verbindlich ist eine Entschließung jedoch nicht. Das kann nur der Bundestag (Bundesrats-Drucksache 602/22, Beschluss vom 10.02.2023 → Abruf-Nr. 233774).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Lesen Sie dazu auch das Statement von Stefan Jungmann, Justiziar der Ingenieurkammer Sachsen → www.iww.de/s7632
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 2 | ID 49192330