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VgV: Auftraggeber darf Präsentation des Büros im Verhandlungstermin in Wertung einfließen lassen
| Die in einer Wertungsmatrix zum Kriterium „Präsentationstermin“ vorgesehene Bewertung (auch) von Kriterien, die nicht den Inhalt, sondern die Art der Präsentation betreffen, weisen einen hinreichenden Auftragsbezug auf. Sie sind vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden und damit auch eine Lanze für Büros gebrochen, die sich auf Verhandlungsverfahren gut vorbereiten. |
Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber in seiner Wertungsmatrix vorgesehen, dass die eingeladenen Büros im Präsentations- und Verhandlungstermin u. a. zu den Angebotsbestandteilen „Konzept zum Kosten- & Nachtragsmanagement“, „Konzept zur Terminsicherheit“ vortragen sowie „Vorschläge und konkrete Vorgehensweise zur entwurflichen Entwicklung im Planungsprozess“ untebreiten sollten. In der Wertungsmatrix machte dieser Punkt zehn Prozent aus. Von 1.000 möglichen Gesamtpunkten konnten beim Kriterium „Präsentation“ maximal 100 Punkte erreicht werden. Ein Bieter reklamierte einen Vergabeverstoß, weil hier nicht nur der Inhalt („Was“), sondern auch die Art („Wie“) der Präsentation („Auftreten des Teams“, „Souveränität im Vortrag“) bewertet werden sollten. Es mangele hier am Auftragsbezug. Das sah das BayObLG, vollkommen anders (BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025, Az. Verg 9/24, Abruf-Nr. 2497949).
Wichtig | Das Gericht hat seine Auffassung ausführlich und überzeugend begründet. Es lohnt sich, sich damit auseinanderzusetzen und damit auch das Thema „Präsentation im VgV-Verfahren“ stärker in den Fokus zu nehmen. Wertvolle Impulse zu (noch) besseren Performances erhalten Sie auch im zweitägigen „VgV-Training“. Das nächste Training findet am 11. und 12.11. in Würzburg statt → https://www.vgv-training.de/