· Nachricht · Öffentliche Aufträge
Schon geringfügiger Honorarzuschlag führt zu 20-prozentigem Punktabzug: Wertungsmatrix ist vergaberechtswidrig
| Sieht die Wertungsmatrix eines öffentlichen Auftraggebers vor, dass Planungsbüros, die in ihrem Angebot einen ‒ auch nur geringfügigen ‒ Honorarzuschlag vorsehen, mit einem Abzug von bis zu 200 Wertungspunkten bei insgesamt 1.000 möglichen Wertungspunkten „bestraft“ werden, ist diese Matrix vergaberechtswidrig. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt. |
Im konkreten Fall ging es um die Objekt- und Freianlagenplanung für die Wohnanlage eines Klinikums. Der Auftraggeber hatte in seinen Vertragsmustern einige höchst planerunfreundliche Regelungen vorgesehen; u.a. die unbeschränkte Teilnahme an „sämtlichen von der Auftraggeberin gewünschten“ Besprechungen oder die Verpflichtung zur honorarneutralen Erbringung von detailliert beschriebenen Besonderen Leistungen. Den Vogel schoss aber die Bestimmung ab, dass jedes bietende Büro, das auf diese Regelungen im Honorarangebot mit einem Honorarzuschlag reagiere, dadurch abgestraft werde, dass ihm in der Wertung von insgsamt 1.000 möglichen Punkten pauschal 200 Punkte abgezogen würden. Das war vergaberechtswidrig, entschied das BayObLG. Die Ausschreibung muss neu aufgesetzt werden (BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025, Az. Verg 9/24, Abruf-Nr. 249794).