30.07.2026 · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
KG Berlin: Auftraggeber muss Bietern das Honorar des für den Zuschlag vorgesehenen Büros bekanntgeben
Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter über die tragenden Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus. Das hat das KG Berlin klargestellt. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots.
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