· Nachricht · Öffentliche Aufträge
Eignungsleihe: Nur uneingeschränkte Verpflichtungserklärung weist die Eignung nach
Öffentliche Auftraggeber schrauben die „Referenzhürden“ immer höher, um das Bieterfeld klein zu halten, berichten immer mehr Leser. Hier rückt das Thema „Eignungsleihe“ wieder in den Fokus. Die Vergabekammer des Bundes hat dafür in einer aktuellen Entscheidung Vorgaben gemacht.
Die VK Bund unterscheidet zwischen „einfachen“ und eignungsverleihenden Nachunternehmern (Beschluss vom 22.04.2026, Az. VK 2-36/26, Abruf-Nr. 256206):
- Der „einfache Nachunternehmer“ kann keine Eignung verleihen. Denn hier erfüllt der Bieter selbst alle Eignungsvoraussetzungen für die Ausführung der Leistung, bedient sich aber gleichwohl anderer Unternehmen für die Leistungserbringung (z. B. aus Kapazitätsgründen).
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