Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    Bei VgV-Ausschreibung nicht zum Zug gekommen: Sie dürfen in die Wertung Ihres Angebots Einsichtnahme verlangen

    Wenn Sie bei einer VgV-Ausschreibung bis ins Verhandlungsverfahren kommen und trotzdem unterliegen, können Sie im Nachgang Einblick in die behördliche Bewertung Ihres Angebots verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

     

    Das BVerwG begründet das u. a. wie folgt: § 5 Abs. 2 S. 2 VgV schreibt zwar vor, dass Angebote einschl. ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Die Vorschrift dient jedoch allein dem Schutz der Informationen gegenüber Dritten. Der Ausschreiber kann Ihnen die Einsichtnahme nicht mit dem Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 2 VgV verwehren. Er kann nicht einwenden, dass eine Wettbewerbsverfälschung dadurch eintreten könne, dass Sie als unterlegener Bieter die Wertungsdetails kennen lernen und daraus Erkenntnisse für die Verbesserung Ihrer künftigen Angebote ziehen. Bieter haben aus § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz einen Anspruch auf Auskunft über die Wertungsbegründung, den sie auch ohne oder parallel zu einem Nachprüfungsverfahren geltend machen können (BVerwG, Urteil vom 17.12.2025, Az. 10 C 5.24, Abruf-Nr. 253500).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Was erfolgversprechende Angebote ausmacht und wie Sie Ihr Angebot im Verhandlungstermin optimal präsentieren, erfahren und üben Sie im Lehrgang VgV-Training vom 01.-02.07.2026 in Würzburg → https://www.vgv-training.de/
    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 1 | ID 50816310