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  • 31.08.2021 · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    Verlegung von Dämmplatten: Architekt muss auch das Baumaterial überprüfen

    | Dass ein Sachverständiger die Verlegung von Dämmplatten als „handwerkliche Selbstverständlichkeit“ einstuft und angibt, dass das Anschauen der verbauten Materialien durch den Bauleiter keine allgemein anerkannte Regel der Technik sei, ist für die rechtliche Beurteilung der Überwachungspflichten nicht maßgeblich. In der Lph 8 muss der Architekt Bauarbeiten so überwachen, dass die Arbeiten mangelfrei ausgeführt werden. Dies schließt – jedenfalls stichprobenhafte – Überprüfungen des Materials auf Übereinstimmung mit dem Vertrag ein. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |