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  • · Fachbeitrag · Eigenheimförderung

    Stichtag 16.10.: So stellt sich das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ neu dar

    | Das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ ist mit Wirkung zum 16.10. verbessert worden. Darauf hat Bundesbauministerin Klara Geywitz hingewiesen. Es gelten folgende Eckpunkte. |

     

    • Die neuen Kredithöchstbeträge liegen für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“ ab dem 16.10.2023 bei 170.000 Euro (1-2 Kinder), 200.000 Euro (3-4 Kinder) bzw. 220.000 Euro (ab 5 Kinder).

     

    • Die neuen Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude ‒ mit QNG“ liegen bei 220.000 Euro (1-2 Kinder), 250.000 Euro (3-4 Kinder) bzw. 270.000 Euro (ab 5 Kinder).

     

    • Der effektive Jahreszins liegt zum Start der neuen Förderbedingungen bei unter 1 Prozent.

     

    • Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erreichen.

     

    • Förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.

     

    • Gefördert werden die Stufen „Klimafreundliches Wohngebäude“ sowie „Klimafreundliche Wohngebäude ‒ mit QNG“.

     

    • Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit. Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die ein förderfähiges Wohneigentum zur Selbstnutzung errichten oder erwerben möchten. Dies ist jede natürliche Person als alleiniger Antragsteller oder jeder förderfähige Haushalt, die/der zu mindestens 50 Prozent (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchte und in dessen Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

     

    • Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf die Grenze von max. 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreiten.

     

    • Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig.

     

    • Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens finanziert. Ausschlaggebend für die Kredithöchstbeträge sind der geplante Gebäudestandard sowie die Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gefördert wird in diesem Produkt maximal eine Wohneinheit.

     

    Wichtig | Die Bundesregierung hat sich zudem darauf verständigt, für 2024 und 2025 ein Wohneigentumsprogramm „Jung kauft Alt“ für den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden verbunden mit einer an den BEG-Regeln orientierten Sanierungsauflage einzuführen

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 49516038