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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    Verwalter muss Bauarbeiten wie Bauherr überwachen: BGH-Urteil kann Tür in WEG öffnen

    | Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) leiden unter einem hohen Sanierungsstau (der früher oder später behoben werden muss). Sie sind also für Planer am Bau eigentlich eine interessante, bisher aber unterm Radar laufende Zielgruppe. Eine BGH-Entscheidung könnte das ändern: Hat eine WEG mit einem Unternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, muss der Verwalter Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. Und dabei ist er ‒ wie das Urteil lehrt ‒ in der Regel überfordert. |

    Um diesen Fall ging es beim BGH

    Im konkreten Fall beschloss eine WEG, das Dach zu erneuern und beauftragte das ein Dachdeckerunternehmen. Der Auftrag hatte ein Volumen von 116.000 Euro. Für noch zu beschaffendes Material stellte der Dachdecker Abschlagsrechnungen über 61.000 Euro, auf die der Verwalter insgesamt 70.000 Euro zahlte. Nach Beginn der Arbeiten zahlte der Verwalter ohne Vorlage von Rechnungen gestückelt weitere 34.500 Euro. Bei einem Baufortschritt von ca. 85 Prozent stellt der Dachdecker die Arbeiten ein. Die WEG verklagte den Verwalter auf Schadenersatz in Höhe der geleisteten Zahlung. Es ging bis zum BGH.

    So entschied der BGH

    Während das LG Dortmund in der Vorinstanz eine Pflichtverletzung des Verwalters noch verneint hatte, entschied der BGH anders: Bei der Bewirkung von Zahlungen ist ein Verwalter verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (BGH, Urteil vom 26.01.2024, Az. V ZR 162/22, Abruf-Nr. 24004).