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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    „Gewerbe zu Wohnen“: Das steckt hinter dem am 01.07. anlaufenden Förderprogramm

    In Deutschland besteht weiterhin ein großer Bedarf an neuem Wohnraum. Gleichzeitig gibt es allerorten leerstehende Gewerbeimmobilien mit wenig Nutzungsperspektive. Das bietet eine große Chance, um durch Umbau und energetische Ertüchtigung klimafreundlichen neuen Wohnraum zu schaffen. Das Bundesbauministerium möchte dabei unterstützen und startet am 01.07.2026 das Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen (GzW)“. PBP stellt es Ihnen vor.

    Förderzweck und Rechtsgrundlage

    Mit der Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohngebäuden zu Wohnraum („Gewerbe zu Wohnen“) möchte die Bundesregierung einen Beitrag leisten, nicht benötigte Nichtwohnimmobilien zu Wohnraum umzubauen, mit dem Ziel diese weiter zu erhalten und energetisch zu ertüchtigen.

     

    Als Fördergegenstand kommen daher alle Gebäude oder Teile von Gebäuden in Betracht, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, im Folgenden „Nichtwohngebäude“.Die Förderung des Umbaus ist mit der Auflage einer Sanierung der Immobilie mindestens auf das energetische Niveau „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ (EH 85 EE) verbunden. Davon ausgenommen sind Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz, für diese muss das energetische Niveau EH Denkmal EE erreicht werden.

     

    Darüber hinaus sind Ausnahmen von der Auflage der Erreichung der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) für Gebäude, die bereits bei Antragstellung über einen 65 %-EE-Wärmeerzeuger, Gebäudenetzanschluss mit 65 %-EE-Anteil oder einen Wärmenetzanschluss verfügen oder bei denen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde, vorgesehen.

     

    Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere der §§ 23 und 44 BHO sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, soweit diese Richtlinie hiervon keine Abweichungen vorsieht. Die KfW veröffentlicht die Einzelheiten dazu in Kürze in Form neuer Merkblätter.

     

    Was wird konkret gefördert?

    Gefördert wird der Umbau von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Gebäuden oder nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Teilen von Gebäuden zu Wohnraum. Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen werden. Die geschaffenen Wohneinheiten müssen unter den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Nicht förderfähig sind Vorhaben, bei denen Wohngebäude/bereits zum Wohnen genutzte Flächen nur erweitert werden.

     

    Wer kann die Förderung beantragen?

    Antragsberechtigt sind alle Investoren. Investor meint im Rahmen dieser Richtlinie den Auftraggeber der Maßnahme, der ein oder mehrere Nichtwohngebäude oder Teile von solchen Gebäuden zu Wohnraum umbauen möchte.

     

    Investoren können natürliche, juristische Personen (des öffentlichen oder privaten Rechts) sowie Personengesellschaften sein. Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde.

     

    Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen bestätigen. Die konkreten Verpflichtungen des Eigentümers veröffentlicht die KfW in einem Merkblatt. Nicht antragsberechtigt sind Bund, Bundesländer und deren Einrichtungen sowie politische Parteien, aber Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

    Besondere Fördervoraussetzungen

    Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Erforderlich ist eine Sanierung mindestens auf das energetische Niveau eines EH 85 EE oder EH Denkmal EE

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    Von der Auflage der Erreichung der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) sind Gebäude ausgenommen,

    • die bereits bei Antragstellung über einen 65 %-EE-Wärmeerzeuger, Gebäudenetzanschluss mit 65 %-EE-Anteil oder einen Wärmenetzanschluss verfügen
    • bei denen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde.

     

    Das geförderte Objekt muss nach Abschluss des Vorhabens insgesamt für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln möglich, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Die Förderung ist insbesondere kombinierbar mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Eine Kombination mit der steuerlichen Förderung des § 35a EStG ist ausgeschlossen.

     

    Art und Umfang der Förderungen

    Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Förderfähig sind die vom Antragsteller zu tragenden vorhabenbezogenen Ausgaben für den Umbau des Nichtwohnraums zu Wohnraum. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang auch begleitende Fachplanung/Baubegleitung für die Umbaumaßnahme sowie mit der Umwidmung zu Wohnraum zusammenhängende Ausgaben zur Umgestaltung der Außenflächen einschließlich Ausgaben für die Entsieglung von Flächen.

     

    Ausgaben im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung des Umbaus sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Diese können über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragt werden.

     

    Es werden dabei grundsätzlich die vom Antragsteller zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer) berücksichtigt. Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers in Bezug auf das Vorhaben besteht, werden nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt.Weitere Einzelheiten zu den förderfähigen Ausgaben werden in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt der KfW geregelt.

     

    Es werden bis zu 30 % auf maximal 100 000 Euro förderfähige Ausgaben pro durch Umbau entstehende Wohneinheit bezuschusst. Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der neu entstehenden Wohneinheiten nach Umbau.Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf – unabhängig davon, aus welchen inländischen Förderprogrammen diese gewährt worden sind – in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Weitere Einzelheiten werden in einem Merkblatt der KfW geregelt. .

    Sonstige Förderbestimmungen

    Die Immobilie muss nach Umbau zu Wohnzwecken grundsätzlich das energetische Niveau eines EH 85 EE oder EH Denkmal EE erfüllen. Der Nachweis erfolgt nach abgeschlossener Sanierung, grundsätzlich spätestens 54 Monate nach Zusage, mittels entsprechender Bestätigungen eines Energieeffizienzexperten gemäß den technischen Mindestanforderungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG).

     

    Die Antragsteller müssen sich im Antrag auf Förderung auf privatrechtlicher Grundlage mit den Förderbedingungen einschließlich einiger Pflichten zur Datenbereitstellung und Auskunftserteilung einverstanden erklären.

     

    Wer wickelt das Förderverfahren ab?

     

    Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWSB die KfW beauftrat. Ab einem Zuschuss in Höhe von 100 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

     

    Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW zu stellen. Ein Vorhabenbeginn vor Zusage der KfW ist nicht zulässig. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, soweit sie nicht selbst Gegenstand einer Förderung sind und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsquelle: „Richtlinie für die Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohngebäuden zu Wohnraum vom 16.03.2026 – veröffentlicht im Bundesanzeiger am 02.04.2026 → https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?4
    Quelle: ID 50688557