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  • · Nachricht · Auftragsbeschaffung

    Energetische Gebäudesanierung soll ab 2020 gefördert werden

    | Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Dazu wird ins Einkommensteuergesetz (EStG) ein neuer § 35c EStG eingefügt. Das steht in Art. 1 des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Abruf-Nr. 211683 ). |

     

    Förderfähig sind Maßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie z. B.

    • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
    • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
    • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
    • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
    • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
    • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

     

    Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 20.000 Euro (über drei Jahre verteilt zweimal 7.000 Euro und einmal 6.000 Euro als Abzug von der Steuerschuld). Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 3 | ID 46185847