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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    Eignungsleihe: Für die VK Südbayern gibt es noch offene Fragen

    | Nach dem Wortlaut von § 47 Abs. 1 S. 3 VgV müssen die eignungsverleihenden Unternehmen die jeweilige Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Bei Planungsleistungen reicht es nicht, dass die Mitarbeiter der Eignungsverleiher, die an den Referenzaufträgen beteiligt waren, dem vorgesehenen Projektteam irgendwie zur Verfügung stehen. In welcher Form und in welchem Umfang die Einbindung aber konkret erfolgen muss, ist ungeklärt, so die Vergabekammer (VK) Südbayern. |

     

    Der vergaberechtliche Hintergrund

    Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 S. 3 VgV bzw. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU können Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Die berufliche Erfahrung kann durch geeignete Referenzen aus früheren Aufträgen nachgewiesen werden. Zwar verweist § 47 Abs. 1 S. 3 VgV nicht ausdrücklich auf § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wo die Referenzen genannt sind. Dennoch wird davon ausgegangen, dass bei der Eignungsleihe in Bezug auf Unternehmensreferenzen die Eignungsverleiher die jeweilige Leistung erbringen müssen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

     

    Die Entscheidung der VK Südbayern

    Bislang ungeklärt ist nach Auffassung der VK Südbayern allerdings, in welchem Umfang die eignungsverleihenden Unternehmen bei Projektsteuerungsleistungen in die Leistungserbringung einzubinden sind. Würde man bei einer vollständigen Berufung auf die Referenzen der eignungsverleihenden Unternehmen fordern, dass diese dann auch die gesamte Leistung erbringen, könnte sich ein Büro über die Eignungsleihe nur schwer neue Referenzen erarbeiten. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Eignungsleihe zuwider.

     

    Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass die Regelungen des § 47 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 VgV vom Richtliniengeber gewollte einschränkende Voraussetzungen für eine Eignungsleihe gegenüber dem vorherigen Rechtszustand sind. Anders als nach der vor 2016 geltenden Rechtslage soll eine Eignungsleihe in Bezug auf Nachweise über Ausbildung, berufliche Befähigung oder einschlägige berufliche Erfahrung gerade dann nicht möglich sein, wenn ein Büro nachweist, dass ihm die Kapazitäten des eignungsverleihenden Unternehmens irgendwie zur Verfügung stehen. Bei Planungs- oder Projektsteuerungsleistungen hieße das nach Auffassung der VK, dass entweder die eignungsverleihenden Unternehmen als Unterauftragnehmer die entsprechende Leistung erbringen oder zumindest Mitarbeiter der eignungsverleihenden Unternehmen, die an den entsprechenden Referenzaufträgen beteiligt waren, im Projektteam eingebunden werden müssen (VK Südbayern, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 3194.Z3-3_01-20-47, Abruf-Nr. 221673).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 22 | ID 46973072