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  • 01.08.2005 | Zeitpunkt der Honorarvereinbarung

    Rechtsprechung weicht „schriftlich bei Auftragserteilung“ zu Ihrem Vorteil auf

    von RA Dr. Matthias Götte, Kanzlei Ulbrich § Kollegen, Würzburg

    „Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.“ Diese Bestimmung in § 4 HOAI Absatz 4 hat schon viele Planer, die nicht von Anfang an einen schriftlichen Vertrag erreichen konnten, und später mehr als die Mindestsätze abrechnen wollten, das Mehrhonorar gekostet. Doch jetzt gibt es Licht am Horizont. Die aktuelle Rechtsprechung hat § 4 HOAI zu Ihrem Vorteil aufgeweicht. Wie Sie diese für sich nutzen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Das Problem

    Die Zusammenarbeit zwischen Architekt und Bauherr beginnt immer öfter damit, dass der Architekt Leistungen in Form von Vorentwurfsplänen erbringt, bevor sich der Bauherr zu einer umfassenden schriftlichen Beauftragung entschließt. Oft werden schon detaillierte Planungsschritte erledigt, bevor die Parteien daran denken, einen schriftlichen Architekten- oder Ingenieurvertrag zu schließen.  

     

    § 4 Absatz 1 HOAI schreibt für Honorarvereinbarungen, die von den Mindestsätzen der HOAI abweichen, aber eine schriftliche Vereinbarung „bei Auftragserteilung“ vor. Wenn Sie auf Grund einer mündlichen Anforderung des Bauherrn die ersten Leistungsphasen abgearbeitet haben, ist diese Voraussetzung des § 4 Absatz 1 HOAI schon nicht mehr erfüllt. Folge: Die gesamte Honorarvereinbarung ist unwirksam. Sie sind – zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung – für sämtliche Leistungsphasen an die Mindestsätze der HOAI gebunden.  

    Neue Tendenzen in der Rechtsprechung

    In diese starre und praxisferne Handhabung ist Bewegung gekommen. Die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden und des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Grundsatz zu Ihren Gunsten aufgeweicht.  

     

    OLG Dresden: Nachträgliche Vereinbarung unschädlich