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  • 01.12.2008 | Wichtig für alle Planer

    Benachteiligende Vertragsklausel
    zum Änderungshonorar ist unwirksam

    Auftraggeber versuchen ihre Marktposition gern dadurch auszunutzen, dass sie bei Vertragsabschlüssen Honorare für Änderungsplanungen ausschließen oder aber an Bedingungen knüpfen, die in der Planungspraxis nicht einzuhalten sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und der Bundesgerichtshof (BGH) haben solchem Tun jetzt erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben.  

     

    Um diese Vertragsklausel ging es

    Im Planungsvertrag war folgende Klausel enthalten:  

     

    Für Mehr- und Sonderleistungen wird eine Vergütung nur gewährt, wenn der Bauherr zu den Leistungen zuvor sein schriftliches Einverständnis erteilt hat und vor der Ausführung eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung schriftlich getroffen wurde.  

    Diese Klausel fand als Allgemeine Geschäftsbedingung mehrfach (bei verschiedenen Planern) Anwendung. Bei dieser Klausel handelt es sich nach übereinstimmender Ansicht von OLG (Urteil vom 3.5.2007, Az: 19 U 13/05; Abruf-Nr. 083100) und BGH (Beschluss vom 14.8.2008, Az: VII ZR 99/07)um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Planer einseitig benachteiligt. Denn sie versucht, Honoraransprüche aus vertraglich nicht geregelten, eventuell später hinzutretenden Leistungen „präventiv“ auszuschließen. Die Klausel ist deshalb unwirksam, sie ist nichtig.  

     

    Klausel ist Knebelvertrag