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  • 01.04.2005 | Werkvertragsrecht

    Skontoabzug nur bei vollem Rechnungsausgleich

    Bauherrn dürfen Rechnungen von ausführenden Unternehmen oder auch Ihre Honorarrechnung nur dann um Skonto mindern, wenn sie die Rechnung vollständig zahlen. Ein Skontoabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn schon eine Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag zurückbleibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10. Februar 2005 (Az: VII ZR 22/04) bestätigt, und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Bauherrn gegen eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zurückgewiesen. Im konkreten Fall wurden im Rahmen der Rechnungsprüfung durch die Planungsbeteiligten bzw. den Auftraggeber zwar die Skontofristen eingehalten, aber die Rechnungen wurden jeweils (unberechtigt) gekürzt. Das kostete den Bauherrn jegliches Skonto.  

    Wichtig: Es kommt auf den geschuldeten Rechnungsbetrag an. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Skontierbarkeit für einen mangelbedingt berechtigt zurückbehaltenen Betrag erhalten bleibt. (Urteil vom 12.12.2003, Az: 4 U 263/01) (Abruf-Nr. 050722)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 2 | ID 95562