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  • 01.11.2006 | Werkvertragsrecht

    Mangel auf Grund unklarer Zeichnung: Baubetrieb haftet

    Auch Bauunternehmen sind in der Verantwortung, Unklarheiten, die aus nicht eindeutigen Ausführungszeichnungen resultieren, aufzuklären, bevor sie das Bauwerk fertig stellen. Für entsprechende Baumängel kann das Bauunternehmen sogar haften. Das ist das Fazit einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein. Im konkreten Fall waren die Ausführungszeichnungen beim Bau eines Wohnhauses im Hinblick auf die lichte Raumhöhe des Dachgeschosses nicht eindeutig. Die lichte Raumhöhe war im gebauten Zustand deutlich geringer als die 2,30m, die die Bauaufsicht mindestens forderte. Der Bauunternehmer versuchte sich der Haftung mit folgenden Argumenten zu entledigen:  

    • Der Bauherr hätte sich beim Bauamt um einen Dispens für die Unterschreitung bemühen können, um so nachträglich zu erreichen, dass die Decke genehmigt wird.
    • Die Kosten der Mangelbeseitigung seien unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der vorliegenden Beeinträchtigung.
    • Es handelte sich nicht um eine erhebliche Wertminderung des Gebäudes.

    Diese Einwände ließ das OLG nicht gelten. Es stellte klar, dass der Bauunternehmer die bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf keinen Fall unterschreiten darf. Eine derartige Abweichung stellt eine erhebliche Wertminderung dar, deren Beseitigung gefordert werden kann. (Urteil vom 11.11.2005, Az: 4 U 145/04) (Abruf-Nr. 063140)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 1 | ID 95760