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  • 01.04.2007 | Werkvertragsrecht

    Beratung des Auftraggebers ist oberste Pflicht

    Auch wenn die Beratungspflicht in keinem Vertrag auftaucht – sie ist eine der wichtigsten Pflichten des treuhänderisch tätigen Ingenieurs. Verlangt ein Auftraggeber eine Planung von Ihnen als Architekt, die in sich nicht sinnvoll ist oder von Vorgaben anderer Beteiligter (zum Beispiel der von Fachingenieuren) abweicht, müssen Sie in jedem Fall im Rahmen Ihrer Beratungspflicht auf diese Abweichung und eventuelle Folgen hinweisen. Nur wenn der Auftraggeber trotz dieser Hinweise und Beratungen auf seiner Entscheidung beharrt, können Sie ein Haftungsrisiko verhindern.  

    In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte ein Sonderfachbüro eine Planungsvorgabe gemacht, die erhebliche Kosten verursachte. Der Auftraggeber wollte diese Vorgabe nicht weiter als Planungsgrundlage haben. Der Planer aber hielt daran unwiderruflich fest. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag fristlos. Das OLG hielt die Kündigung für berechtigt, weil der Planer verpflichtet sei, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. (Urteil vom 8.3.2007, Az: 5 U 877/06) (Abruf-Nr. 071053)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 95594