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  • 01.03.2005 | Werkvertragsrecht

    Aufmaß des Architekten ist kein Anerkenntnis

    Diese Situation kommt häufig vor: Der Architekt oder Ingenieur prüft eine Rechnung, versieht sie mit einem Prüfvermerk und Kürzungen bei verschiedenen Mengenansätzen. Der Bauherr schickt die Rechnung mit den Prüfeintragungen an das ausführende Unternehmen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme will er weitere Kürzungen vornehmen. Das Unternehmen verweist auf das Prüfergebnis des Architekten. Die Übersendung der Rechnung stelle ein Schuldanerkenntnis für die (mit Rotstift) geprüften Positionen dar.  

    Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Absage erteilt. Eine Bindung des Auftraggebers an den Prüfvermerk des Architekten kommt nach Ansicht der BGH-Richter nur dann in Frage, wenn im Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen ein kausales Schuldanerkenntnis festgestellt werden kann. Die Parteien müssten zum Ausdruck bringen, dass sie mit ihrer Vereinbarung das ursprüngliche Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Der Prüfvermerk ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers und damit kein Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Er wird auch nicht dadurch zur Willenserklärung des Auftraggebers, dass dieser die Rechnung an das Unternehmen sendet. Folge: Im Abrechnungsstreit stehen alle Rechnungspositionen zur Disposition. (Urteil vom 14.10.2004, Az: VII ZR 190/03) (Abruf-Nr. 043115)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 95522