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  • 01.02.2006 | Vorzeitig gekündigte Verträge

    Honorarabrechnung wird einfacher

    Vorzeitig beendete Projekte können ab sofort einfacher und vor allem schneller abgerechnet werden. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin, die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (Az: VII ZR 258/03) bestätigt hat. Die Richter haben folgende Aussagen getroffen.  

     

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten

    Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten ist diejenige Kostenermittlung, die dem Leistungsstand entspricht, der bis zur Vertragsbeendigung erbracht worden ist. Je nach Leistungsstand gibt es zwei Möglichkeiten (KG, Urteil vom 14.7.2003, Az: 26 U 190/02; Abruf-Nr. 060290):  

     

    1. Selbstgemachter Kostenanschlag: Er kommt zum Einsatz, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung alle Leistungsverzeichnisse erstellt sind, aber noch Angebote von Unternehmen fehlen. In diesem Fall, so die Richter, kann der Planer die Leistungsverzeichnisse hilfsweise selbst mit angemessenen Preisen versehen und in Verbindung mit den vorliegenden Unternehmerangeboten einen eigenen Kostenanschlag erstellen und seinem Honorar für die entsprechenden Leistungsphasen zu Grunde legen.

     

    2. Kostenberechnung: In der Regel liegen aber bei Einzelvergabe von Bauaufträgen zum Beendigungszeitpunkt nicht alle Leistungsverzeichnisse vor. In diesem Fall ist maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenberechnung für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7. Das unter Ziffer 1 genannte Einsetzen der Preise in die fertigen Angebote ist nicht möglich, weil die Angebotsunterlagen noch nicht fertig sind und weitere Leistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr erbracht werden müssen.