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  • 04.03.2011 | Vertragsrecht

    Wann gerät ein Planer in Verzug?

    Allein daraus, dass ein geplantes Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertig gestellt sein muss, kann nicht gefolgert werden, dass für die Vorlage der Planung bindende und vertraglich übernommene Fristen als vereinbart gelten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt (Urteil vom 6.1.2011, Az: 16 U 37/10; Abruf-Nr. 110720). Verzug setzt vielmehr voraus, dass im Vertrag für die Vorlage der Planung ein Termin vereinbart wurde. Ist kein Termin vereinbart und betreten Auftraggeber und Planer bei dem Vorhaben technisches Neuland, weil es mit den vorhandenen DIN-Vorschriften nicht hinreichend zu berechnen ist, sind Planungsverzögerungen mehr oder weniger unvermeidlich. Eine Pflichtverletzung des Planungsbüros scheidet in diesem Fall auf jeden Fall aus.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142786