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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Verschwiegenheitspflicht nach Kündigung des Vertrags

    | Auch nach einer außerordentlichen Kündigung eines Vertrags besteht die Treuepflicht des Architekten bzw. Ingenieurs gegenüber dem ehemaligen Auftraggeber weiter. Das bedeutet auch: Über Informationen, die Sie im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erhalten haben, müssen Sie Stillschweigen bewahren. Die Pflicht beruht auf der Funktion als Sachwalter des Auftraggebers. Eine Verletzung kann zu Schadenersatzansprüchen des ehemaligen Auftraggebers führen. Das hat das Landgericht Leipzig bestätigt. Es hat einen Ingenieur per einstweiliger Verfügung untersagt, pikante Informationen aus dem gekündigten Vertragsverhältnis an den Bauunternehmer des Ex-Auftraggebers weiterzugeben. (Urteil vom 12.10.2001, Az: 02 O 6496/01) |