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  • 01.04.2006 | Vertragsrecht

    Urteil zur Sekundärhaftung des Architekten

    Als Architekt sind Sie verpflichtet, den Ursachen von Baumängeln auch ohne Rücksicht auf die mögliche eigene Haftung nachzugehen. Außerdem müssen Sie den Bauherrn darüber aufklären, welche Möglichkeiten er hat, den Schaden zu beheben. Dabei müssen Sie ihn gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er Ansprüche gegen Sie wahrnehmen kann. Verletzen Sie diese Pflicht, führt das dazu, dass Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die Ihr Bauherr gegen Sie hat, nicht verjähren. Diese so genannte Sekundärhaftung trifft Sie in jeder Leistungsphase. Auf die Übernahme der Bauüberwachung oder Objektbetreuung kommt es nicht an, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung. Die Folge ist also, dass sich Ihre Gewährleistungsdauer verlängert.  

    Wichtig: Müssen Sie für solche Fehler nun ewig haften? Nein. Auch ein solcher Anspruch unterliegt der Verjährung. Es gilt Folgendes:  

    • Klären Sie den Bauherrn nicht innerhalb Ihrer Gewährleistungspflicht auf, beginnt Ihre Sekundärhaftung mit Ablauf dieser Gewährleistungsfrist.
    • Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
    • Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.
    • Als „anspruchsbegründender Umstand“ gilt zum Beispiel, wenn Sie einen Bauherrn nicht über seine Rechte aufklären, die er Ihnen gegenüber hat.
    • Hat der Bauherr zum Beispiel schon innerhalb Ihrer normalen Gewährleistungsfrist Mängel des Bauwerks reklamiert, gilt das als „Kenntniserlangung“.

    (Urteil vom 6.12.2005, Az: 21 U 66/05)(Abruf-Nr.060945)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 95576