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  • 01.09.2007 | Vertragsrecht

    Urteil zum Zustandekommen eines Planungsvertrags

    Ein wichtiges Urteil für gewerblich tätige Planer hat das Landgericht Dresden gefällt: Auch die mehrfache Unterbreitung von Angeboten ist kein Indiz dafür, dass ein Planungsauftrag erteilt worden ist.  

    Im konkreten Fall hatte ein Massivhausunternehmen mehrfach Angebote an einen Interessenten gerichtet und dabei einige Änderungswünsche aus dem Dialog mit dem Interessenten übernommen. Eine Zusammenarbeit kam letztlich aber doch nicht zustande. Das Unternehmen meinte, mit den Änderungswünschen bei der mehrmaligen Angebotsausarbeitung sei zumindest ein konkludenter Vertrag für die Planungsleistungen zustande gekommen. Das LG sah das – aus folgenden Erwägungen – anders: Wegen der Angebotsgestaltung (Herstellung eines Schlüsselfertigbaus inklusive Planung) durfte der Bauherr davon ausgehen, dass ihm nicht noch (zusätzlich) Architekten- und Ingenieurleistungen berechnet werden, sondern dass diese zur Herstellung eines Massivbaus erforderlichen Tätigkeiten im Gesamtpreis enthalten waren.  

    Wichtig: Hätte der Anbieter einen Planungsvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass das Honorar bei Beauftragung der Bauausführung nicht berechnet wird, weil es im Gebäudepreis des noch abzuschließenden Bauvertrags eingerechnet ist, hätte er sein Honorar erhalten. (Urteil vom 29.12.2006, Az: 7 O 867/06) (Abruf-Nr. 072754)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112312