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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Haftung für Überzahlung des Bauunternehmens?

    | Niemand ist unfehlbar, auch Architekten und Ingenieure nicht. Haben Sie einen Bauunternehmer versehentlich überzahlt und macht Ihr Auftraggeber deshalb Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend, verjähren die Ansprüche nicht erst in 30 Jahren, sondern bereits in fünf Jahren (§ 635 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung). Grund: Die Rechnungsprüfung ist eine zentrale vertragliche Leistungspflicht und keine Nebenpflicht. |