01.12.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Gewährleistungsdauer sinnvoll gestalten
Die Leistungsphase 9 dauert nach Fertigstellung des Baus - je nach Gewährleistung der ausführenden Unternehmer - bis zu fünf Jahre. Erst danach kann ein „fertiges Planungswerk“ abgeliefert werden und die eigentliche - fünfjährige - Gewährleistung der Planer beginnen. Diese ungünstige Konstellation lässt sich nicht durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beseitigen, wonach ein Anspruch auf Teilabnahme der Architektenleistungen bereits nach Abschluss der Leistungsphase 8 besteht. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein rechtskräftig entschieden (der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht angenommen). Ein Architektenwerk ist erst dann erbracht, wenn alle Vertragsleistungen vollständig erbracht sind.
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