Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2009 | Vertragsrecht

    Gewährleistungsbeginn bei gekündigtem Vertrag

    Wird ein Architektenvertrag gekündigt, ist die Vertragskündigung nicht gleichzeitig eine Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Das hat das Oberlandesgericht Rostock klargestellt. Die Beendigung des Vertrags einerseits und die Abnahme mit Beginn der Gewährleistungsfrist andererseits sind zwei unterschiedliche Vorgänge, die jeweils für sich bearbeitet werden müssen. Denn die Kündigung des Planungsvertrags enthält keine Abnahmeerklärung mit der der Auftraggeber erklärt, dass er mit der erbrachten Leistung im Wesentlichen einverstanden ist.  

    Unser Tipp: Um eine Abnahme zu erreichen, muss der Architekt oder Ingenieur die Abnahme vielmehr beim Auftraggeber verlangen und ihm eine entsprechende Frist setzen. Verweigert der Auftraggeber die angestrebte Abnahme ohne dazu berechtigt zu sein, gerät er nach Fristablauf in Verzug. Die Abnahme gilt nach fruchtlosem Fristablauf als durchgeführt - und ab diesem Tag beginnt auch die Gewährleistungsfrist zu laufen (Urteil vom 11.7.2006, Az: 4 U 128/04; Abruf-Nr. 093135).  

    Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat sich den Ausführungen des OLG angeschlossen und die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen (Beschluss vom 10.3.2009, Az: VII ZR 164/06).  

    Unser Service: Unser Abnahmeformular für Planungsleistungen ist auch für solche Fälle entwickelt worden. Sie finden das Formular in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130455