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  • 01.07.2005 | Vertragsrecht

    Gewährleistung: Gebäude-Verkauf vor Ende der Lph 9

    Ein mit der Vollarchitektur (Leistungsphase 1 bis 9) beauftragter Architekt hat seine Leistungspflichten erfüllt, wenn das Gebäude verkauft wird. Im Moment des Verkaufs beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Das gilt auch dann, wenn das Architektenwerk zum Verkaufszeitpunkt noch nicht abgenommen war. Die Folge: Macht der neue Eigentümer Planungsmängel geltend, sind diese verjährt, wenn die Fünf-Jahres-Frist ab dem Verkauf abgelaufen ist. Diese für Architekten und Ingenieure erfreulichen Leitsätze enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena. Obwohl der Bundesgerichtshof Bedenken gegen die Entscheidung hatte, hat er eine Revision gegen das Jenaer Urteil mit Beschluss vom 14. April 2005 (Az: VII ZR 198/04) nicht zugelassen. (Urteil vom 7.7.2004, Az: 2 U 1208/03) (Abruf-Nr. 051873)  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 1 | ID 95659