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  • 31.07.2008 | Vertragsrecht

    Eine „Abnahme unter Vorbehalt“ gibt es nicht

    Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass es bei der Abnahme einer Leistung keine Zwischenform gibt. Auch eine „Abnahme unter Vorbehalt“ entfaltet die Wirkungen einer „offiziellen“ Abnahme. Will der Auftraggeber die erbrachte Leistung nicht abnehmen, hat er nur eine Möglichkeit: Er muss die Abnahme verweigern.  

    Unser Tipp: Die Abnahme ist ein wesentliches Instrument im Planungs- und Baugeschehen. Sie bewirkt, dass  

    • die Beweislast umgekehrt wird – jetzt muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt;
    • die Leistung fertiggestellt ist und die Verjährung beginnt;
    • die Schlussrechnung gestellt werden darf.

    Verwenden Sie möglichst immer das von uns erarbeitete Formular zur Abnahme Ihrer Planungsleistungen. Sie finden es in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“, Stichwort: „Formular zur Abnahme von Planungsleistungen“. (Urteil vom 14.3.2008, Az: 21 U 34/07)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120774