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  • 01.04.2006 | Vertragsrecht

    Baukostenziel als Beschaffenheitsvereinbarung ist riskant

    Die Vereinbarung von Kostenzielen ist ein Faustpfand, das Planer beim Wettbewerb um Aufträge gegenüber Generalunternehmern ins Spiel bringen können. Sie sollten allerdings genau aufpassen, was Sie vereinbaren. Gefährlich sind Beschaffenheitsvereinbarungen, mit denen Baukostenobergrenzen als Vertragsgegenstand festgelegt werden. Hier besteht die werkvertragliche Leistungspflicht darin, die vereinbarten Kostenobergrenzen einzuhalten. Toleranzwerte gibt es nicht. Wird die Kostengrenze überschritten, hat das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Bauherr hat Schadenersatzansprüche gegen Sie. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.  

    Unser Tipp: Eine Ausnahme gilt, wenn die Kostensteigerungen auf einvernehmlich vereinbarten Planungsänderungen beruhen. Als Folge davon ändern sich nämlich auch die Kostenziele. (Beschluss vom 10.11.2005, Az: VII ZR 105/05) (Abruf-Nr. 060944)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 95575