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  • 01.10.2006 | Vertragsrecht

    Anforderungen an die Rechnungsprüfung ernst nehmen

    Planungsfehler, wie zum Beispiel vergessene Positionen in Leistungsbeschreibungen, sind harmlos, wenn sie nicht zu finanziellen Schäden für den Auftraggeber führen. Schwierig kann es aber werden, wenn Sie als Planer nicht bereit sind, angemessene Nachträge des ausführenden Unternehmens zu akzeptieren. Klagt das Unternehmen den Werklohn vor Gericht ein, kann Ihr Auftraggeber von Ihnen verlangen, dass Sie (und nicht Ihr Auftraggeber) die Anwaltskosten des Klägers tragen. Nur der Werklohn zählt zu den Ohnehinkosten, die Ihr Auftraggeber nicht von Ihnen verlangen kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers zurückgewiesen (Beschluss vom 29.6.2006, Az: VII ZR 34/04). Damit gilt für alle Planer und Bauleiter: Sie müssen spätestens im Zuge der Schlussrechnungsprüfung endgültig entscheiden, ob Forderungen des ausführenden Unternehmens berechtigt sind.  

    Unser Tipp: Aus dem Schneider sind Sie, wenn Ihre Rechnungskürzungen sachlich begründet waren, und sich der Auftraggeber Ihrer Meinung im Rahmen seines eigenen Ermessensspielraums angeschlossen hat. Geht ein solcher Prozess dennoch verloren, kann Ihr Auftraggeber Sie für die Anwaltskosten des Klägers nicht haftbar machen. Im vorliegenden Fall gab es aber keinen sachlichen Grund, den Nachtrag abzulehnen. (Urteil vom 29.11.2005, Az: 28 U 3275/04) (Abruf-Nr. 062823)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 1 | ID 95746