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  • 01.07.2006 | Versicherung

    Schutz des Planers für Eigenplanung für einen Bauträger

    Plant ein Architekt für eine Bauträgergesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, besteht für Planungsfehler nach den Standard-Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz. Beantragen Sie deshalb den Einschluss dieses „Eigenplanungs-Risikos“ in die bestehende Haftpflicht, kommt die Versicherung selbst dann zu Stande, wenn der Einschluss im Versicherungsschein fehlt, der Versicherer Sie aber nicht darauf aufmerksam macht, dass er damit von Ihrem Antrag abweicht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall entschieden, der öfter vorkommen könnte.  

    Ein Architekt hatte mit seinem Versicherungsagenten über die Einbeziehung des „Eigenplanungsrisikos“ für einen Bauträger in seine bestehende Haftpflicht gesprochen. Der Agent hatte den Nachtrag aber so formuliert, dass der Versicherungsschutz nur für angestellte Architekten der Bauträger-KG galt. Als es zum Haftungsfall kam, berief sich der Versicherer darauf, der Planer habe den inhaltlich falschen Nachtrag dadurch genehmigt, dass er nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widersprochen habe. Dem erteilte das OLG aber eine Absage. Eine Genehmigung sei nur dann anzunehmen, wenn der Agent den Planer bei der Aushändigung des Versicherungsscheins auf die Rechtsfolge hingewiesen hätte, die bei unterlassenem Widerspruch eintritt. Der Hinweis hätte dabei durch eine besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen, aus dem übrigen Inhalt hervorgehobenen Vermerk im Versicherungsschein, der auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam macht, geschehen müssen. Dies war hier nicht der Fall. Deshalb war der Inhalt des Versicherungsantrags – und nicht des Versicherungsvertrags – als vereinbart anzusehen. (Urteil vom 15.12.2005, Az: 12 U 150/05) (Abruf-Nr. 060913)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 1 | ID 95671