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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wenn sich der Architekt noch als Bauträger betätigt

    | Der derzeitige Auftragslage macht es erforderlich, über neue Wege nachzudenken. Ein solcher könnte sein: Sie gründen neben dem eigenen Büro eine Bauträger- GmbH, fungieren als deren Gesellschafter- Geschäftsführer und erbringen in Ihrem eigenen Büro die Planungsleistungen für die GmbH. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) macht diese Alternative auch aus (umsatz- )steuerlicher Sicht attraktiv. Nach Auffassung des BFH liegt in diesem Fall eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Folge: Der Organträger (Architekturbüro) muss für seine Planungs- Leistungen an die Organgesellschaft (Bauträger- GmbH) keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist hilfreich, wenn die GmbH überwiegend Umsätze erbringt, die nach § 4 Nummern 9 und 12 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind (also der Grunderwerbsteuer unterliegen). „Mit“ Organschaft werden die Leistungen zwischen Architekt und GmbH nicht umsatzbesteuert. Der Architekt erspart sich die Umsatzsteuer auf Planungsleistungen an die GmbH in dem Umfang, in dem die keine Vorsteuer geltend machen kann. „Ohne“ Organschaft hätte er für die abgerechneten Planungsleistungen an die GmbH Umsatzsteuer abführen müssen, die GmbH hätte den Vorsteuerabzug in großem Umfang nicht erhalten. (Urteil vom 3.4.2003, Az: V R 63/01) (Abruf-Nr. 031378) |