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  • 04.10.2010 | Umsatzsteuer

    Wann gehört die Umsatzsteuer zum Schadenersatz?

    Verzichtet ein privater Auftraggeber auf die Beseitigung von Mängeln und macht er stattdessen Schadenersatz geltend, so umfasst dieser Anspruch nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 176/09, Abruf-Nr. 102646). Anders sieht es aus, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber den Mangel durch einen anderen Bauunternehmer beseitigen lassen will. Dann fällt die Umsatzsteuer an.  

    Praxishinweis: Die Frage, ob bei Schadenersatzansprüchen die Umsatzsteuer ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist eine schwierige Rechtsfrage, die von Ihnen als rechnungsprüfendem Büro nicht beantwortet werden sollte. Empfehlen Sie Ihrem Auftraggeber in diesen Fällen stattdessen, einen Fachanwalt einzuschalten. Weisen Sie den Auftraggeber in Ihrem Rechnungsprüfungsvermerk oder im Anschreiben zur Rechnungsübergabe auf offene Fragen hin und schlagen Sie eine entsprechende Klärung durch einen Fachmann vor.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138932