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  • 01.06.2005 | Überraschendes Urteil des EuGH

    So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug für Ihr häusliches Arbeitszimmer

    Viele von Ihnen werden neben dem eigentlichen Büro noch ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden haben. Meist ist es so, dass das Eigenheim Ihnen und Ihrem Ehegatten gehört. Für diese „Miteigentumsfälle“ eröffnet eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) neue Steuer-Spar-Chancen. Lesen Sie im folgenden Beitrag, was der EuGH entschieden hat und wie Sie dieses Urteil für sich nutzen.  

    Entscheidung des EuGH

    Die Aussage des EuGH lautet auf den Punkt gebracht: Auch wenn Ihnen das Arbeitszimmer nur entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil gehört, können Sie trotzdem die auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer in voller Höhe geltend machen. Sie müssen sich also nicht mit dem Vorsteuerabzug in Höhe Ihres Miteigentumsanteils zufrieden geben (Urteil vom 21.4.2005, Az: C 25/03; Abruf-Nr. 051209).  

     

    Beispiel

    Ehepaar Karl hat im Jahr 2004 für 200.000 Euro zuzüglich 32.000 Euro Umsatzsteuer ein Wohnhaus errichtet. Frau Karl gehören 75 Prozent, Herrn Karl 25 Prozent des Hauses (Miteigentum). Er nutzt ein Zimmer des Hauses mit 12 Prozent der Gesamtwohnfläche als häusliches Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Architekt. Neben dem Arbeitszimmer hat Herr Karl noch ein „richtiges“ Büro. Herr Karl kann nach der EuGH-Entscheidung die gesamte auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer von 3.840 Euro (= 12 % x 32.000 Euro) abziehen. Das Finanzamt wollte ursprünglich nur einen Vorsteuerabzug von 960 Euro (= 12 % x 32.000 Euro x 25 %) gewähren.  

     

     

    Beachten Sie: Die auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer ist nur in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Miteigentumsanteil mindestens dem Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche entspricht. Würden Herrn Karl zum Beispiel nur zehn Prozent Miteigentumsanteil gehören, könnte er nur 3.200 Euro (= 10 % x 32.000 Euro) als Vorsteuer abziehen.  

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug