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  • 01.06.2005 | Straffen Sie Ihre Arbeit

    Wieviel Baurecht müssen Sie beherrschen?

    Als Architekt oder Ingenieur müssen Sie nur die Grundzüge des privaten Werkvertragsrechts beherrschen. Zu rechtsberatenden Tätigkeiten sind Sie aber weder berechtigt noch verpflichtet. Doch wo ist die Grenze zwischen (unerlaubter) Rechtsberatung und (geforderter) Beherrschung des Werksvertragsrechts, um den Auftraggeber treuhänderisch baurechtlich zu beraten?  

     

    Ansatzpunkte ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung in punkto  

    • Beratung bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen und
    • der Kündigung von Verträgen mit ausführenden Unternehmen.

    Beratung in Sachen Vertragsstrafen

    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat festgestellt, dass ein Planer im Zuge der Vorbereitung der Vergabe dem Auftraggeber nur gängige, in der Praxis anerkannte Vertragsmuster aushändigen braucht und die Grundzüge des Werkvertragsrechts beherrschen muss (Urteil vom 15.2.2005, Az: 21 U 27/04; Abruf-Nr 051184).  

     

    Ein gewisses Grundwissen muss da sein

    Zur „Beherrschung der Grundzüge des Baurechts“ gehört allerdings auch die Tatsache, dass Sie wissen, dass Vertragsstrafenvereinbarungen nur innerhalb bestimmter Grenzen gültig sind. Dieses Wissen hatte der Planer im Fall des OLG Hamm vermissen lasssen.