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  • 01.09.2007 | Steuern

    Stundungszinsen bei mieser öffentlicher Zahlungsmoral

    Ein Planungsbüro, das hohe Außenstände bei öffentlichen Auftraggebern hat und deswegen seine Steuerpflichten nicht erfüllen kann, hat kein Anrecht darauf, dass der Fiskus auf die Stundungszinsen verzichtet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

    Unser Tipp: Mit entscheidend für das negative Urteil war, dass die Steuerforderungen des Finanzamts gegenüber einem Gesellschafter des Planungsbüros bestanden, während die Forderungen des Büros an den Staat dagegen dem Büro (GbR) und nicht dem Ingenieur zustanden. Deshalb verneinte der BFH eine Aufrechnungslage nach § 226 Abgabenordnung (AO). Es kann also anders aussehen, wenn das gleiche Schicksal einen (Einzel)-Inhaber eines Planungsbüros ereilt. Hier ist es durchaus denkbar, dass er mit dem Hinweis auf eine Aufrechnungslage nach § 226 AO Erfolg hat und Stundungszinsen vermeidet. (Urteil vom 9.5.2007, Az: XI R 2/06) (Abruf-Nr. 072755)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112311