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  • 31.07.2008 | Steuerfreier Sachbezug

    So gestalten Sie Tankgutscheine für Ihre Mitarbeiter „finanzamtssicher“

    Die Benzinkosten steigen und steigen, die Pendlerpauschale soll aber nicht nachgebessert werden. In diesem Kontext gewinnt das Steuerspar- und Mitarbeitermotivationsmodell „Tankgutscheine“ enorm an Bedeutung. Das gilt umsomehr als die Finanzverwaltung endlich klargestellt hat, wie ein Gutscheinmodell gestaltet sein muss, damit Ihre Zuwendung beim Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (brutto für netto) ankommt.  

    Grundsätzliches zu Warengutscheinen

    Bei der Ausgabe von Tankgutscheinen steht die Frage im Mittelpunkt, ob es sich um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Dabei kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Gutscheins an.  

     

    • Sachbezug: Berechtigt der Gutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung, handelt es sich um einen Sachbezug. Er bleibt im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz).

     

    Beachten Sie: Enthält der Gutschein neben der Mengenangabe und der Warenbezeichnung einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag, handelt es sich um Barlohn, keinen Sachbezug.

     

    • Barlohn: Ist der Gutschein auf einen Euro-Betrag ausgestellt, handelt es sich in jedem Fall um Barlohn. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

    Benzingutscheine aus Sicht der Finanzverwaltung

    Folgende Vorgehensweise bei der Ausgabe von Tankgutscheinen hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover jetzt „abgesegnet“ (Verfügung vom 24.4.2008, Az: S 2334 – 281 – StO 212; Abruf-Nr. 081773).