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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Steuerabzug am Bau

    Freistellungsbescheinigungen laufen aus!

    | Wenn Sie mit den Leistungsphasen 6 aufwärts beauftragt sind, obliegt Ihnen auch die Rechnunsprüfung der ausführenden Unternehmen. Seit 1. Januar 2002 gilt es hier, auch den so genannten Steuerabzug am Bau nach § 48 Einkommensteuergesetz zu beachten. Dessen Inhalt: Ihr Auftraggeber muss vom Rechnungsbetrag 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ausnahme: Das Bauunternehmen legt eine Freistellungsbescheinigung vor. Dann kann der Rechnungsbetrag ungekürzt ausgezahlt werden. |