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  • 01.02.2005 | Spenden für Südostasien

    Vereinfachtes Spenden-Verfahren nutzen!

    Die Seebeben-Katastrophe in Südostasien hat zu einer Welle der Hilfsbereitschaft geführt. Das Bundesfinanzministerium hat reagiert und die Regeln für den Spendenabzug vereinfacht. Die Regeln gelten für die Zeit vom 25. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 (Schreiben vom 14.1.2005, Az: IV C 4 – S 2223 – 48/05; Abruf-Nr. 050125).  

     

    Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

    Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können unter vereinfachten Voraussetzungen als Betriebsausgabe angesetzt werden:  

     

    • Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme: Sach- und Geldzuwendungen sind ohnehin als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile daraus anstrebt. Das ist der Fall, wenn er öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht (zum Beispiel Zeitungsartikel).
    • Zuwendung an Geschäftspartner im Krisengebiet: Sach- und Geldzuwendungen an einen Geschäftspartner im Krisengebiet sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die 35-Euro-Grenze (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz [EStG]) gilt nicht.
    • Sonstige Zuwendungen: Zuwendungen an Unternehmer im Krisengebiet (keine Geschäftspartner), die nicht als Sponsoring-Maßnahme gelten, sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das gilt allerdings nicht für Geldzuwendungen.

     

    Beachten Sie: Die Zuwendungen müssen der Umsatzsteuer unterworfen werden (§ 3 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz).