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  • 01.11.2003 · Fachbeitrag · Schlussrechnung

    Auftraggeber muss falsche Rechnung richtig stellen

    | Oft werden falsche Honorarrechnungen nicht korrigiert, sondern an das Planungsbüro zurückgegeben mit der Aufforderung, eine rechnerisch richtige Rechnung zu stellen. Damit gewinnen die Auftraggeber Zeit bei der Auszahlung und sparen sich die Korrektur. Doch so einfach geht es nicht. Das Oberlandesgericht Dresden hat klargestellt, dass eine Rechnung, die die Mittelsätze enthält, obwohl nur eine Vereinbarung über die Mindestsätze zu Stande gekommen ist, die Anforderungen an die Prüfbarkeit voll erfüllt. Der Auftraggeber selbst muss die Honorarrechnung rechnerisch richtig stellen und das Honorar gemäß der Vereinbarung (also in Höhe der Mindestsätze) auszahlen. Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Auftraggeber darauf hin, dass ihm diese Verzögerungstaktik nichts bringt. Er riskiert vielmehr, in Zahlungsverzug zu geraten und Verzugszinsen zahlen zu müssen. Diese werden nach dem neuen Schuldrecht automatisch fällig. Bei vielen Auftraggebern, so die Erfahrung einiger Büros, tritt die gewünschte Beschleunigung der Auszahlung dann tatsächlich ein. (Urteil vom 16.4.2003, Az: 11 U 1633/02) (Abruf-Nr. 032185) |