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  • 01.01.2005 | Risikopunkt: Beschaffenheit des Baugrunds

    Wer muss die Einschaltung des Baugrundgutachters vorschlagen?

    Vor allem bei kleineren Neubauprojekten und beim Bauen im Bestand gibt es häufig Auseinandersetzungen, ob es notwendig ist, einen Baugrundgutachter zuzuziehen. Im Mittelpunkt dieser Problematik stehen der Architekt und der Tragwerksplaner. So war es auch in einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.  

    OLG Koblenz gibt Antwort auf drei Praxisfragen

    Das OLG hat die Antwort auf drei Fragen gegeben, die im Tagesgeschäft ständig auftreten. Nachfolgend haben wir diese für Sie aufbereitet und um Handlungsempfehlungen ergänzt (Urteil vom 27.7.2004, Az: 3 U 575/03; Abruf-Nr. 042952).  

     

    Bedenken Sie: Die Lösungen des OLG betrafen den „Regelfall“. Von jeder Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Wann diese auftreten und welche Regeln hier gelten, lesen Sie am Ende des Beitrags.  

     

    1. Wer muss die Einschaltung eines Gutachters empfehlen?

    Die Antwort des OLG Koblenz auf die erste Frage ist eindeutig: Der Architekt bzw. Objektplaner (bei Ingenieurbauwerken) muss als Gesamtkoordinator darauf hinwirken, dass der Baugrundgutachter rechtzeitig eingeschaltet wird. Es ist seine fachliche Entscheidung. Der Tragwerksplaner muss sich mit seiner Planung an die Vorgaben des Architekten bzw. Objektplaners halten, so das OLG.