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  • 04.10.2010 | Risikominimierung beim Bauen im Bestand

    Eingriff in tragende Bauteile: Wann muss der Objektplaner Fachleute einschalten?

    Beim Bauen im Bestand stellen sich dem Objektplaner häufig zwei Fragen: Wann muss er dem Auftraggeber die Einschaltung eines Tragwerksplaners empfehlen? Und bei welchen Eingriffen in die Bausubstanz ist eine öffentlich-rechtliche Genehmigung durch einen Prüfingenieur erforderlich? Erfahren Sie anhand einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin, wie Objektplaner das Haftungs- (Beratungspflicht) und Terminrisiko (zum Beispiel Verzögerungen durch nachträgliche Beteiligung) in solchen Fällen minimieren.  

    Außergewöhnlicher Fall deckt Risiken auf

    Vor dem KG ging es um folgenden Fall: Im Zuge eines Umbaus sollten einige Deckenbalken eines vorhandenen Dachs ersetzt und eine Mittelpfette verschoben werden. Die Ausführungsplanung lag vor.  

     

    Darf ein Bauunternehmen wegen fehlendem ...

    Das ausführende Unternehmen meldete Bedenken an und verweigerte die Bauausführung. Es begründete dies damit, dass kein geprüfter Standsicherheitsnachweis (Prüfstatik) für die Arbeiten am Dach vorlag. Falls das Unternehmen dennoch ausführen würde, hätte es ein erhöhtes zivilrechtliches Haftungsrisiko zu tragen. Außerdem sei eine Ausführung nach den Vorschriften der Berliner Bauordnung ohne geprüften Standsicherheitsnachweis unzulässig. Ein Ausführung würde folglich gegen öffentliches Baurecht verstoßen und einen Bußgeldbescheid bewirken.  

     

    ... Standsicherheitsnachweis die Ausführung verweigern?

    Der Auftraggeber war da ganz anderer Ansicht. Er hielt die Eingriffe in das Dachtragwerk für normale Instandsetzungen. Bei denen müsse zwar ein Tragwerksplaner beteiligt sein; die Einschaltung eines Prüfingenieurs sei aber nicht notwendig. Er setzte dem Bauunternehmen deshalb eine Frist zur Arbeitsaufnahme. Nachdem diese fruchtlos abgelaufen war, kündigte der Auftraggeber den Vertrag nach VOB/B fristlos. Der Auftragnehmer machte dagegen Schadenersatzforderungen geltend. Er war der Auffassung, dass die Kündigung zu unrecht erfolgte.  

    Die Entscheidung des KG Berlin