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  • 01.04.2010 | Raumbildender Ausbau

    Ausstellungs- und Museumsplanung: Optimale Abwicklung in der HOAI 2009

    Vor allem der Museums- und Ausstellungsbau ist derzeit stabiler Auftraggeber raumbildender Ausbauten. Hier gibt es aber regelmäßig Schwierigkeiten bei der Leistungsabgrenzung zur Gebäude-
    planung und bei der Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Gerade letztere gewinnen mit der HOAI 2009 enorm an Bedeutung, weil das Schriftformerfordernis für die Honorarvereinbarung Besonderer Leistungen weggefallen ist.  

     

    Erfahren Sie deshalb nachfolgend, worauf Sie bei Ausstellungs- und Museumsplanungen besonders achten sollten.  

    HOAI-Regelungen sind keine Leistungsinhalte

    Zunächst sind die anrechenbaren Kosten zu betrachten. Nach der Neuen HOAI gehören die Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300) beim raumbildenden Ausbau zu den voll anrechenbaren Kosten. Darin sind auch die Kosten der baukonstruktiven Einbauten (Kostengruppe 370) eingeschlossen. Ob damit für die Kostengruppe 370 gleichsam alle Planungsleistungen mit Bauüberwachung eingeschlossen sind, geht aus der HOAI nicht hervor. Die HOAI ist eine Honorarverordnung. Sie regelt nicht Einzelheiten der Vertragsinhalte.  

     

    Sinngemäß genauso verhält es sich bei der Kostengruppe 600, der Ausstattung. Diese Kosten sind dann anrechenbar, wenn Sie die entsprechenden Maßnahmen planen, bei der Beschaffung mitwirken oder die Ausführung / den Einbau fachlich überwachen. Hier sind zwar Regelungen zu den anrechenbaren Kosten in Abhängigkeit von bestimmten Leistungen getroffen, aber die genauen Einzelheiten der Leistungen sind damit ebenfalls nicht geregelt.