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  • 29.11.2010 | Probleme der neuen Honorarbemessungsgrundlage

    Die Kostenberechnung nach § 3 HOAI: So vermeiden Sie Honorardefizite

    In der Vergangenheit haben offene oder ungeklärte Inhalte bei der Kostenberechnung allenfalls einen Honoraranteil bis zur Leistungsphase 4 beeinflusst. In der Neuen HOAI ist das anders. Jetzt bleiben Kostenbestandteile, die nicht in der Kostenberechnung (sondern erst später) berücksichtigt werden, beim Honorar für alle Leistungsphasen unberücksichtigt. Kann man dem gegensteuern? Die Antwort lautet „Ja, wenn Sie die richtigen Maßnahmen ergreifen, um frühzeitig Kosten- und Honorarsicherheit zu erreichen“.  

    Die Ausgangslage

    Es gibt viele Gründe, dass und warum zum Zeitpunkt der Kostenberechnung noch nicht alle kostenrelevanten Abstimmungsergebnisse vorliegen. Das kann zum Beispiel daran liegen, dass der Auftraggeber  

    • die weiteren an der Planung Beteiligten nicht rechtzeitig beauftragt hatte,
    • zunächst auf Leistungen verzichtet hatte, deren Beauftragung sich aber später als notwendig erweist (zum Beispiel Bestandsaufnahme beim Bauen im Bestand).

     

    Die Folge ist, dass die Kostenberechnung noch nicht alle für eine vollständige Entwurfsplanung relevanten Angaben enthält. Da sich die anrechenbaren Kosten aber nach der Kostenberechnung richten, sind sie für das Honorar verloren, und zwar für alle Leistungsphasen.  

     

    Wichtig: Etwas anderes gilt nur, wenn Kosten, die nach der Kostenberechnung anfallen, auf Änderungen der Entwurfsplanung zurückzuführen sind. Dann besteht über § 7 Absatz 5 HOAI Anspruch auf Honorierung dieser Leistungen. Nachfolgend wird aber nur auf Fälle eingegangen, die nicht auf Änderungen der Entwurfsplanung zurückzuführen sind (zum Beispiel höhere Kosten aufgrund geänderter Materialfestlegungen).  

    So erreichen Sie Kosten- und Honorarsicherheit