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  • 30.11.2009 | Praxisfrage zur HOAI 2009

    Sind in der alten HOAI geschlossene Stufenverträge nach HOAI 2009 abrechenbar?

    von RA und Mediator Friedrich-Karl Scholtissek, Hamburg, Vertrauensanwalt R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    In der Praxis stellt sich derzeit vielfach die Frage, ob in der alten HOAI geschlossene Stufenverträge nach HOAI 2009 abrechenbar sind, wenn einzelne Leistungsstufen nach dem 18. August 2009 abgerufen werden. Wir meinen „ja“ und erläutern nachfolgend, welche Gründe uns zu dieser Auffassung veranlasst haben.  

    Charakter eines Stufenvertrags

    Das Charakteristische eines Stufenvertrags ist, dass dem Planer zunächst nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbilds vertraglich übertragen werden, sondern nur Teile davon. Zur Beauftragung der in Aussicht gestellten Leistungsinhalte bedarf es auftraggeberseitig in aller Regel einer jeweils noch auf die gesondert zu beauftragenden Leistungsphasen entsprechenden gesonderten Beauftragung.  

    Relevante Aussagen der HOAI 2009

    Die HOAI 2009 weist in § 55 darauf hin, dass die novellierte Fassung der HOAI nicht für Leistungen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Hierfür bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Das heißt, dass bezogen auf Beauftragungen, die vor dem 18. August 2009 erfolgt sind, die alte HOAI gilt.  

     

    Abruf von Vertragsstufen vor dem 18. August 2009

    Bezogen auf einen Stufenvertrag gilt daher, dass für die Stufen, die vor dem 18. August 2009 auftraggeberseitig verbindlich beauftragt worden sind, die alte HOAI für die Honorarbewertung zugrunde zu legen ist.  

     

    Abruf von Vertragsstufen ab dem 18. August 2009