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  • 02.06.2008 | Positives Urteil zu bedingten Verträgen

    Schub für Erfolgshonorare: Höchstsätze sind bei Risikoübernahme nicht das Limit

    von Dipl.-Ing und Architekt Klaus D. Siemon, Osterode/Harz

    Planungsbüros werden zunehmend von Projektentwicklern mit ins Risiko genommen. Das ganze oder der Großteil des Honorars wird an das Eintreten von Bedingungen geknüpft, zum Beispiel die Realisierung des Projekts oder die „Absegnung“ eines Bebauungsplans durch eine Kommune. Hat das Planungsbüro selbst keinen Einfluss auf den Eintritt dieser Bedingung, kann es sich sein Risiko angemessen bezahlen lassen, so das Oberlandesgericht (OLG) München. Sogar eine Überschreitung der Höchstsätze ist zulässig.  

     

    Erfolgshonorar oberhalb des Höchstsatzes möglich

    Im konkreten Fall ging es um die Erstellung eines objektbezogenen Bebauungsplans. Dabei wurde Folgendes vereinbart:  

     

    • Sollte die Gemeinde den Bebauungsplan nicht als Gemeindesatzung erlassen, sollte das Planungsbüro für seine Leistungen nur 0,20 Euro pro m² beplanter Bruttofläche erhalten.
    • Sollte der Bebauungsplan jedoch als Satzung erlassen werden, war eine Vergütung von 2,00 Euro/m² beplanter Fläche vereinbart. Diese Vergütung lag oberhalb des Höchstsatzes der HOAI.

     

    OLG München entscheidet zugunsten der Planer

    Das OLG hat die Höchstsatzüberschreitung (2,00 Euro/m²) in einem so risikobehafteten Fall für zulässig erklärt und festgestellt, dass hier eine außergewöhnliche Leistung bzw. ein außergewöhnliches Risiko nach § 4 Absatz 3 HOAI vorliegt. Das außergewöhnliche Risiko bestand in dem Fall darin, dass die Gemeinde – auch im Falle einer tadellosen Leistung des Planers – nicht verpflichtet war, den Bebauungsplan als Satzung zu erlassen. Damit hatte das Planungsbüro selbst im Falle einer erfolgreichen Leistungserbringung keine Handhabe, das Erfolgshonorar durchzusetzen (Urteil vom 13.11.2007, Az: 9 U 2890/07; Abruf-Nr. 081656).