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  • 01.12.2008 | Positives Honorarurteil

    Objekt- und Anlagengliederung: BGH stärkt Planern bei Einzelabrechnung den Rücken

    Die HOAI sieht konsequent die getrennte Abrechnung von getrennten Objekten oder Anlagen vor. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Vertragspartner im Vertrag fälschlicherweise von einem einzigen Objekt oder von wenigen statt der vorliegenden vielen Objekte ausgehen, um ein günstiges Honorar unterhalb des Mindestsatzes zu vereinbaren. Das haben das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und der Bundesgerichtshof (BGH) übereinstimmend klargestellt.  

     

    Praxisfall: HOAI-abweichende Regelung im HOAI-Vertrag

    Im konkreten Fall hatten die Vertragsparteien  

    • die HOAI vereinbart und
    • parallel Regelungen zur Objekt- bzw. Anlagengliederung getroffen, die objektiv mit den HOAI-Regelungen nicht in Einklang standen.

     

    Die Richter mussten also prüfen, ob die von der HOAI abweichenden Abrechnungsvereinbarungen wirksam waren, obwohl im Vertrag auch die HOAI vereinbart war.  

     

    HOAI-Vereinbarung wiegt schwerer als abweichende Regelung