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  • 01.11.2005 | Positives BGH-Urteil zu Änderungsaufträgen

    (Zusatz-)Honorar für wiederholte Grundleistungen ist ab sofort durchsetzbar

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. Sachverständiger für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode

    Werden Sie aufgefordert, Änderungen an fertigen Planungen vorzunehmen, haben Sie Anspruch auf ein „Änderungshonorar“ als wiederholte Grundleistung. Das kann auch bei mündlich beauftragten Planungsänderungen gelten, wenn dem ein schlüssiges Verhalten zu Grunde liegt. Auftraggeber müssen sich folglich darauf einrichten, dass mehrfache Leistungen auch mehrfach zu vergüten sind.  

     

    Dieses erfreuliche Fazit enthält eine praxisgerechte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 11. März 2004 (Az: 8 U 17/99; Abruf-Nr. 053024), die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 9. Juni 2005 (Az: VII ZR 84/04) bestätigt hat. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie im Tagesgeschäft die Voraussetzungen für das Änderungshonorar schaffen.  

    Die Grundregeln des Anspruchs auf Zusatzhonorar

    Voraussetzung für die Honorierung einer wiederholten Grundleistung ist, dass ein entsprechender Auftrag vorliegt. Die Beauftragung – und das ist besonders wichtig – kann nach Ansicht der Richter auch konkludent erfolgen. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Planungsänderung auf Veranlassung des Auftraggebers erfolgte.  

     

    Drei Hürden für Zusatzhonorar

    Vor das Zusatzhonorar haben die Richter drei Hürden gestellt, die es zu überspringen gilt: