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  • 01.08.2005 | Planungsleistungen Neubau einschließlich Besondere Leistung Kostensteuerung

    Mustervertrag für Leistungen bei Freianlagen

    von Rechtsanwalt Christoph Bubert, Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Rechtsanwalt Dr. Reinhard Voppel

    Der vorliegende Mustervertrag beinhaltet Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für Freianlagen. Bei Freianlagen ist zunächst zu unterscheiden zwischen den klassischen Freianlagen auf dem Baugrundstück und den landschaftsplanerischen Leistungen, die in Form von Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen erbracht werden. Außerdem ist auf die Abgrenzung zu den Verkehrsanlagen (zum Beispiel Wege, Begleitgrün) zu achten. Die Abgrenzung kann danach erfolgen, ob die Funktion im Vordergrund steht (dann Verkehrsanlage) oder die Gestaltungsaufgabe (dann Freianlage). Nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 HOAI ist im Zweifel eine Freianlage anzunehmen.  

     

    Als Landschaftsarchitekt sehen Sie sich zunehmend mit der Frage nach Kostenobergrenzen konfrontiert. In den vorliegenden Vertrag ist deshalb (in § 3 Absatz 2) eine Klausel über Besondere Leistungen zur Kostensteuerung aufgenommen worden. Diese hat das Ziel, dem Auftraggeber ständig eine aktuelle Gesamtkostenprognose liefern zu können. Damit ist zwar eine Kostenobergrenze (Kostenlimit) verbunden, die haftungsrechtlich Konsequenzen haben kann. Wir haben die Klausel aber deshalb aufgenommen, weil Sie sich dadurch im Wettbewerb um den Auftrag gegenüber anderen Büros profilieren.  

     

    Im Anschluss an den Wortlaut des Vertrags finden Sie Erläuterungen zu einzelnen Paragrafen des Vertragswerks. Im Mustervertrag finden Sie auch Passagen oder Satzteile, die kursiv gedruckt sind. Das sind Regelungen, die Sie optional zu den zuvor dargestellten verwenden können. Die mit „...“ versehenen Textteile sind einzelfallbezogen zu ergänzen.  

     

    § 1 Gegenstand des Vertrags § 2 Grundlagen des Vertrags § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Termine und Fristen § 5 Honorar § 6 Fachlich Beteiligte § 7 Haftpflichtversicherung § 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht