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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Pauschalhonorar

    Mindestsatzunterschreitung bei mehreren Objekten

    | Auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wurde über eine Pauschalhonorarvereinbarung gestritten. Das OLG hatte über die Honorarklage eines Architekten zu richten, der drei Autohäuser eines Kfz-Händlers auf drei unterschiedlichen Grundstücken im zeit lichen Zusammenhang geplant hatte. Die Richter haben dem Architekten ein Honorar nach den Mindestsätzen gemäß HOAI in Höhe von rund 420.000 Euro für die drei Objekte zugesprochen. Schriftlich war nur ein Pauschalhonorar von rund 150.000 Euro vereinbart. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil bestätigt, indem er den Beschwerdeantrag gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt hat (Beschluss vom 27.5.2004, Az: VII ZR 177/03). Die Richter haben klargestellt, dass die Planung mehrerer Gebäude im zeitlichen Zusammenhang für sich alleine keinen Ausnahmetatbestand darstellt, um ein Pauschalhonorar unter Mindestsatzniveau unangreifbar zu machen. Eine Honorarreduzierung bei mehreren Objekten lasse sich nur aus der Regel des § 22 HOAI ableiten. Damit ist, abgesegnet durch den BGH, ein klarer Rahmen gesteckt. |